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   BGH, 17.06.1998 - 4 StR 137/98   

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https://dejure.org/1998,4546
BGH, 17.06.1998 - 4 StR 137/98 (https://dejure.org/1998,4546)
BGH, Entscheidung vom 17.06.1998 - 4 StR 137/98 (https://dejure.org/1998,4546)
BGH, Entscheidung vom 17. Juni 1998 - 4 StR 137/98 (https://dejure.org/1998,4546)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Sachbeschädigung als mitbestrafte straflose Nachtat gegenüber dem vorausgegangenen Diebstahl

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 242, § 303, § 250, § 52

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1998, 294
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 03.05.1991 - 3 StR 112/91

    Urteilsgründe - Inhalt des Urteils - Entscheidungserhebliche Gesichtspunkte -

    Auszug aus BGH, 17.06.1998 - 4 StR 137/98
    Eine Revisionserstreckung auf den Mitangeklagten Mirco Sch. war nicht geboten (vgl. BGHR StPO § 357 Erstreckung 3; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 357 Rdn. 16).
  • BGH, 19.05.1998 - 4 StR 204/98

    Schreckschußpistole zur Drohung - Zur Anwendung von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB bei

    Auszug aus BGH, 17.06.1998 - 4 StR 137/98
    Dessen Voraussetzungen sind hier jedoch nicht gegeben, da es sich bei der "Waffe" wie auch bei dem "anderen gefährlichen Werkzeug" im Sinne dieser Vorschrift um Gegenstände handeln muß, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit und nach der Art ihrer Benutzung im Einzelfall geeignet sind, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 23. April 1998 - 1 StR 180/98 - und vom 19. Mai 1998 - 4 StR 204/98).
  • BGH, 06.12.1989 - 3 StR 385/89

    Berücksichtigung der Rückwirkung eines milderes Gesetzes

    Auszug aus BGH, 17.06.1998 - 4 StR 137/98
    Die der Zumessung dieser Einzelstrafe und der Gesamtstrafe zugrundeliegenden Feststellungen sind von der Gesetzesänderung nicht berührt und können daher bestehen bleiben (vgl. BGHR StGB § 2 Abs. 3 Gesetzesänderung 3).
  • BGH, 28.04.1988 - 4 StR 33/88

    Zurückverweisung einer verbundenen Strafsache gegen Erwachsene und Jugendliche

    Auszug aus BGH, 17.06.1998 - 4 StR 137/98
    Der Senat hat die Sache an eine für allgemeine Strafsachen zuständige Strafkammer zurückverwiesen, weil sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet (BGHSt 35, 267).
  • BGH, 23.04.1998 - 1 StR 180/98

    Spielzeugpistolen und Schußwaffenattrappen als Werkzeuge oder Mittel i.S.d. § 250

    Auszug aus BGH, 17.06.1998 - 4 StR 137/98
    Dessen Voraussetzungen sind hier jedoch nicht gegeben, da es sich bei der "Waffe" wie auch bei dem "anderen gefährlichen Werkzeug" im Sinne dieser Vorschrift um Gegenstände handeln muß, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit und nach der Art ihrer Benutzung im Einzelfall geeignet sind, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 23. April 1998 - 1 StR 180/98 - und vom 19. Mai 1998 - 4 StR 204/98).
  • BGH, 07.08.2001 - 1 StR 470/00

    Gesetzeseinheit zwischen Diebstahl und Sachbeschädigung; Untypische Begleittat;

    Der Bundesgerichtshof hat die Sachbeschädigung als mitbestrafte (straflose) Nachtat dann beurteilt, wenn - anders als im vorliegenden Falle - der Dieb späte die gestohlene Sache beschädigt oder zerstört (BGH, Beschl. v. 17. Juni 1998 - 4 StR 137/98 = NStZ-RR 1998, 294).
  • BGH, 26.02.1999 - 3 ARs 1/99

    Begriff der "Waffe" und des "gefährlichen Werkzeuges" beim Schweren Raub

    Hier sind, soweit ersichtlich, bislang alle Strafsenate für § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F. der Auslegung gefolgt, die durch die bisherige Rechtsprechung zu § 223 a StGB a.F. vorgegeben war (vgl. Bericht des Rechtsausschusses BT-Drucks. 13/9064 S. 18), und haben als gefährliches Werkzeug ein objektiv gefährliches Tatmittel angesehen, das nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im konkreten Einzelfall geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen (1. Senat: Urt. vom 1. Juli 1998 - 1 StR 183/98 = NStZ 1998, 567; Urt. vom 1. Juli 1998 - 1 StR 185/98; Beschl. vom 3. November 1998 - 1 StR 529/98; 2. Senat: Beschl. vom 17. Juni 1998 - 2 StR 167/98 = NStZ 1998, 462, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen; 3.Senat: Beschl, vom 19. August 1998 - 3 StR 333/98; Beschl. vom 5. Januar 1999 - 3 StR 538/98; 4. Senat: Beschl. vom 19. Mai 1998 - 4 StR 204/98 = NStZ 1998, 511; Beschl. vom 17. Juni 1998 - 4 StR 137/98 = NStZ-RR 1998, 294; Beschl. vom 23. Juni 1998 - 4 StR 245/98; Beschl. vom 7. Januar 1999 - 4 StR.
  • BGH, 22.05.2018 - 4 StR 598/17

    Verurteilung wegen einer tatmehrheitlich begangenen vorsätzlichen Brandstiftung

    Die Rechtsprechung hat in Anwendung dieser Grundsätze angenommen, dass ein Dieb, der die gestohlene Sache später beschädigt oder zerstört, nur wegen Diebstahls zu bestrafen ist und die Sachbeschädigung straflos bleibt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 1998 - 4 StR 137/98, NStZ-RR 1998, 294; Schönke/Schröder/Stree/Hecker, StGB, 29. Aufl., § 303 Rn. 25).
  • BGH, 30.11.2000 - 4 StR 493/00

    Schwerer Raub; Verwendung einer Waffe; Gefährliches Werkzeug;

    Jedoch setzt eine "Waffe" im Sinne dieser Vorschrift voraus, daß sie nach ihrer objektiven Beschaffenheit und nach der Art ihrer Verwendung im konkreten Einzelfall geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen (st. Rspr.; vgl. nur BGH NStZ 1998, 567; NStZ-RR 1998, 294; StV 1998, 422, 486).
  • BGH, 24.06.1999 - 4 StR 200/99

    6. StrRG; Schwerer Raub; Lex mitior; Milderes Gesetz; Minder schwerer Fall; Waffe

    Dies ist bei einem Schreckschußrevolver nicht der Fall, soweit - wie hier - sich seine Benutzung darin erschöpft, die Existenz einer scharfen Schußwaffe vorzutäuschen (vgl. BGH StV 1998, 486; NStZ-RR 1998, 294).
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